Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I

LPO I

§ 57 Sport

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/57#abs-1 (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur schriftlichen Prüfung gemäß Abs. 3 Nr. 1

1. Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums gemäß der Qualifikationsverordnung.

2. Nachweis des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber der Deutschen Lebensrettungs-Gesellschaft oder der Wasserwacht (nicht älter als drei Jahre).

3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe (nicht älter als drei Jahre, mindestens 9 Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten Dauer).

4. Nachweis eines Praktikums von 50 Übungsstunden in einem Sportverein; der Nachweis kann durch eine Übungsleiterlizenz ersetzt werden; das Nähere regelt eine Bekanntmachung des Staatsministeriums.

5. Nachweis von

a) mindestens 2 Leistungspunkten in Grundlagen der Sportwissenschaft als Integrationswissenschaft/Arbeitstechniken und Forschungsmethoden,

b) mindestens 3 Leistungspunkten in Sportpädagogik (einschließlich historischer Aspekte der Bewegungs- und Sporterziehung)/Sportpsychologie,

c) mindestens 3 Leistungspunkten in Sportbiologie/Sportmedizin,

d) mindestens 4 Leistungspunkten in Bewegungswissenschaft/Trainingswissenschaft,

e) mindestens 33 Leistungspunkten in Didaktik der sportlichen Handlungsfelder unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits-, Gesundheits- und Fairnesserziehung, davon

aa) mindestens 10 Leistungspunkte im Bereich Sportspiele einschließlich Kleine Spiele,

bb) mindestens 4 Leistungspunkte im Bereich Leichtathletik,

cc) mindestens 4 Leistungspunkte im Bereich Schwimmen,

dd) mindestens 3 Leistungspunkte im Bereich Gesundheitsorientierte Fitness,

ee) mindestens 3 Leistungspunkte im Bereich Turnen an Geräten einschließlich Bewegungskünste,

ff) mindestens 3 Leistungspunkte im Bereich Gymnastik und Tanz,

gg) mindestens 3 Leistungspunkte im Bereich Schneesport/Eislauf,

hh) mindestens 3 Leistungspunkte im Bereich Trend- und Freizeitsportarten,

f) mindestens 10 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik gemäß § 33, davon 2 Leistungspunkte praktische Lehrübungen in einer Individual- und einer Mannschaftssportart; im Rahmen der Fachdidaktik sind differenziert nach Studiengängen folgende Gebiete nachzuweisen:

aa) Lehramt an Grundschulen:

mindestens 2 Leistungspunkte im Bereich Elementare Bewegungs- und Spielerziehung sowie musisch-ästhetische Bewegungserziehung,

bb) Lehrämter an Mittelschulen, Realschulen und beruflichen Schulen:

mindestens 2 Leistungspunkte im Bereich Kompensatorische Bewegungsformen zum Ausgleich einseitiger, auch beruflicher Belastungen.

6. Erfolgreiche Ablegung der Prüfungen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/57#abs-2 (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Kenntnisse aus

a) Bewegungswissenschaft,

b) Trainingswissenschaft.

2. Vertiefte fachdidaktische/sportpädagogische Kenntnisse gemäß § 33.

3. Theorie und Praxis der sportlichen Handlungsfelder unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits-, Gesundheits- und Fairnesserziehung in folgenden Sportarten:

a) zwei der Sportspiele Basketball, Fußball, Handball oder Volleyball,

b) Leichtathletik,

c) Schwimmen,

d) Turnen an Geräten einschließlich Bewegungskünste,

e) Gymnastik und Tanz,

f) Schneesport (Ski alpin).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/57#abs-3 (3) Prüfungsteile

1. Schriftliche Prüfung

a) Eine Aufgabe aus Bewegungswissenschaft/Trainingswissenschaft

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

vier Themen werden zur Wahl gestellt;

b) eine Aufgabe aus der Sportpädagogik/Fachdidaktik

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

vier Themen werden zur Wahl gestellt.

2. Eine sportpraktische Prüfung in jedem der folgenden Prüfungsgebiete

a) Sportspiel I (aus Basketball, Fußball, Handball oder Volleyball),

b) Sportspiel II (aus Basketball, Fußball, Handball oder Volleyball, ausgenommen das unter Buchst. a gewählte Sportspiel),

c) Leichtathletik,

d) Schwimmen,

e) Turnen an Geräten einschließlich Bewegungskünste,

f) Gymnastik und Tanz,

g) Schneesport (Ski alpin);

das Nähere regelt eine Bekanntmachung des Staatsministeriums.

3. Eine mündliche sporttheoretische Prüfung in jeder der unter Nr. 2 Buchst. a bis g genannten Sportarten

(Dauer 10 Minuten).

Die Prüfungen nach Nr. 2 und 3 sind innerhalb eines Zeitraums von vier Semestern abzulegen; diese Frist kann aus Gründen, die der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nicht zu vertreten hat, verlängert werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/57#abs-4 (4) Bewertung

Aus den sportpraktischen und mündlichen sporttheoretischen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3 wird eine Durchschnittsnote gebildet; dabei werden die sportpraktischen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 2 je zweifach und die mündlichen sporttheoretischen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 3 je einfach gewertet (Teiler 21). Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Note für die schriftliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und die Durchschnittsnote für die sportpraktischen und mündlichen sporttheoretischen Leistungen nach Satz 1 je einfach gewertet (Teiler 2).

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/57#abs-5 (5) Nichtbestehen der Prüfung

Die Prüfung ist abweichend von § 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht bestanden, wenn

1. die Durchschnittsnote der Prüfung gemäß Abs. 3 Nr. 1 schlechter als „ausreichend“ ist; dabei werden die Noten für die einzelnen schriftlichen Leistungen je einfach gewertet (Teiler 2);

oder

2. die Durchschnittsnote in einem oder in mehreren der in Abs. 3 Nr. 2 genannten Prüfungsgebiete schlechter als „ausreichend“ ist; Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 gilt dabei entsprechend für die Ermittlung der Noten in den einzelnen Prüfungsgebieten (Teiler 3).

Im Übrigen bleibt § 31 unberührt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/57#abs-6 (6) Besondere Bestimmungen für die Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen

1. Wer die Prüfung nach Abs. 3 Nr. 1 bei erstmaliger Ablegung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen; die Prüfungen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3 sind in diesem Fall nicht erneut abzulegen; im Übrigen gilt § 14.

2. Jede Prüfung in einem der in Abs. 3 Nr. 2 genannten Prüfungsgebiete, in der eine Durchschnittsnote nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 schlechter als „ausreichend“ erzielt worden ist, kann einmal wiederholt werden; dabei sind in jedem Prüfungsgebiet nach Halbsatz 1 die Prüfungen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3 abzulegen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/57#abs-7 (7) Besondere Bestimmungen für die Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung

1. Wer die Prüfung gemäß Abs. 3 Nr. 1 bei erstmaliger Ablegung bestanden hat, kann zur Verbesserung der Prüfungsnote ein zweites Mal zu dieser Prüfung zugelassen werden; die Prüfungen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3 sind in diesem Fall nicht erneut abzulegen; im Übrigen gilt § 15.

2. Wer in den Prüfungen gemäß Abs. 3 Nr. 2 und 3 bei erstmaliger Ablegung jeweils eine Durchschnittsnote nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 mit „ausreichend“ oder besser erzielt hat, kann zur Verbesserung der Prüfungsnote ein zweites Mal zu diesen Prüfungen zugelassen werden; die Prüfungen sind dabei einmal im Ganzen zu wiederholen; die Prüfung nach Abs. 3 Nr. 1 sowie die Prüfung im zweiten Fach der Fächerverbindung sind in diesem Fall nicht erneut abzulegen; § 15 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/57#abs-8 (8) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Sport

Es sind die Nachweise gemäß Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5 Buchst. b bis e und Abs. 1 Nr. 6 zu erbringen.

§ 56 § 57a